Zweifelhafte Messungen durch PoliScan Speed Blitzer von Vitronic – AG Mannheim, Beschluss vom 29.11.2016 – 21 OWi 509 Js 35740/15

Durch das Amtsgericht Mannheim erging am 29.11.2016 ein wegweisender Beschluss zum PoliScan Speed – Blitzer. Das Ergebnis ist nun eine Offenbarung für zahlreiche Bußgeldverfahren, bei denen mit zahlreichen Einstellungen zu rechnen ist. Viele Betroffene werden von dieser neuen richtungsweisenden Rechtsprechung profitieren und den Städte/Gemeinden erhebliche Einnahmeausfälle bescheren.

Grundlage des Beschlusses war wie so oft eine Geschwindigkeitsmessung. Als Beweismittel diente das Lasermessgerät PoliScan Speed. In diesem Verfahren wurde ein Sachverständiger beauftragt zu analysieren, welche Rohdaten für die Erstellung des Messwertes einbezogen wurden. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Lasermessgerät PoliScan Speed auch nicht relevante Rohdaten mit einbezieht. So stellte er fest, dass auch Messwerte in das Ergebnis mit einflossen, die Außerhalb des Messabstandes (50m bis 20m zwischen Fahrzeug und Messgerät) lagen. Dabei wurden in 53 Prozent der Messungen die 20m Mindestabstand unterschritten, sodass auch nicht relevante Daten (Objektbereiche/Objektpunkte) genutzt wurden. Dies widerspricht der Bauartzulassung.

Hierzu heißt es im Beschluss:

Der implantierte Messalgorithmus, über den die Messwertbildung erfolgt, betrachtet dabei den Messbereich, den die Bauartzulassung mit 20 bis 50 Meter angibt. Im Vorfeld und Nachfeld werden jedoch ebenso Rohdaten erfasst, die Eingang in die Messwertbildung finden, indem sie, vom Messalgorithmus nicht dahingehend geprüft sind, ob sie im Messbereich erfasst wurden und erst dort zu Objekten gebündelt wurden. Das bedeutet, das Gerät prüft im zugelassenen Messbereich nicht, ob originäre Messwerte ( Weg – und Zeitangaben ) oder bereits veränderte, geglättete, angepasste oder korrigierte Daten zur Messwertbildung beitragen. Wie bereits ausgeführt, konnte der Vertreter der PTB die Frage, ob diese Art der Messwertbildung korrekt ist und zuverlässige Ergebnisse erbringt, mit anderen Worten, wie sich diese Tatsache tatsächlich auswirkt oder auswirken kann, nicht beantworten. Sie widerspricht jedenfalls der Bauartzulassung, wenn dort ausgeführt wird, dass außerhalb des Messbereichs detektierte Objektpunkte bei der Messwertbildung nicht berücksichtigt werden. Um die Größenordnung der Abweichungen, die vorkommen, zu nennen: die PTB gab diese im Juni 2016 mit 0,5 bis 1 Meter an, der Sachverständige Dipl., Ing. B. fand in der hier gegenständlichen Messreihe bei 5,2 Prozent der Messungen Abweichung über 50 Metern und bei 53 Prozent der Messungen Unterschreitung der 20 Meter. Die bis bekannte höchste Abweichung betrug 2,68 Meter. Dies bedeutet im Ergebnis, das Messgerät entspricht nicht der Bauartzulassung in wesentlichen Teilen, nämlich der Messwertermittlung. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben.

Das Verfahren wurde nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und wird nun die Rechtsprechungslandschaft im gesamten Bundesgebiet prägen. Viele Betroffene werden von dieser Rechtsprechung profitieren, sodass nunmehr nur zu empfehlen bleibt, Bußgeldbescheide mit PoliScan Speed-Messungen anzugreifen.