Rechtswidrige Bußgeldbescheide durch die StVO-Novelle 2020/Bußgeldkatalog 2020? – Verletzung des Zitiergebots und die Folgen für die Betroffenen

Der neue Bußgeldkatalog 2020 gilt seit dem 28.04.2020. Damit sind auch die ersten Bußgeldbescheide nach der Verschärfung der Rechtsfolgen – insbesondere in Hinblick auf die Erhöhung der Bußgelder und der schnelleren Fahrverbotsanordnung – zu den vermeintlichen Verkehrssündern auf den Weg gebracht wurden. Doch offensichtlich schlich sich ein erheblicher Formfehler in die StVO-Novelle 2020 ein, welcher günstige Folgen für die Betroffenen haben kann.

Bei dem Fehler handelt es sich um einen klassischen Kardinalfehler, denn es wurde schlicht vergessen eine Rechtsgrundlage in Hinblick auf die Gesetzesänderung – hier in Bezug auf das Fahrverbot – zu zitieren.  So wurde zwar § 26a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StVG aufgeführt, allerdings der § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG vergessen, welcher für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten erforderlich gewesen wäre. Denn nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Neben Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung muss nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG insbesondere die Rechtsgrundlage in der erlassenen Verordnung angegeben werden. Sinn und Zweck dieses Zitiergebots ist die damit einhergehende Rechtsklarheit, die die genaue Wiedergabe der die Ermächtigung enthaltenden Gesetzesstelle erfordert. Verstößt eine Rechtsverordnung gegen das Zitiergebot, ist sie nichtig.

 

Dieser Verstoß wirkt sich unmittelbar auf die neuen Bußgeldbescheide aus, sodass damit die Rechtswidrigkeit der Bußgeldbescheide einhergeht. Dies erkannte nun auch Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer und forderte alle Verkehrsminister der Länder auf, die Regelungen des alten Bußgeldkatalogs wieder anzuwenden und die neuen Regelungen sofortig auszusetzen. Zum aktuellen Zeitpunkt dieses Artikels sind der Aufforderung 14 von 16 Bundesländern nachgekommen.

 

Sollten Sie auf der Grundlage des neuen Bußgeldkatalogs einen Bußgeldbescheid erhalten haben, ist aus anwaltlicher Sicht der Einspruch zu empfehlen, speziell in Bezug auf ein Fahrverbot. Allerdings dürfte der Verstoß nicht nur die Teilnichtigkeit des Bußgeldbescheides in Hinblick auf das Fahrverbot zur Folge haben, sondern den gesamten Bußgeldbescheid betreffen. Denn eine Teilnichtigkeit würde eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Betroffenen mit sich bringen und ist somit aus Sicht des Unterzeichners nicht tolerierbar.


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