Notwendige Feststellungen bei Anordnung der isolierten Sperrfrist bei der Aburteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Das Landgericht Konstanz hat den Angeklagten u.a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) verurteilt und auch eine isolierte Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) verhängt. Das Strafgesetzbuch sieht betreffend der Anordnung der vorgenannten Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB grundlegend folgendes vor:

 

Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, dass für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

 

Hinsichtlich der angeordneten Sperrfrist führte das Landgericht Konstanz in seinem Urteil lediglich aus, dass sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges gezeigt habe (§ 21 StVG i.V.m. § 69 Abs. 1 StGB) und deshalb die Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB angeordnet werde.

 

Dem Bundesgerichtshof genügte diese Feststellung nicht. In dem Beschluss des BGH vom 27.03.2019 – Az. 4 StR 360/18 – heißt es hierzu:

 

(…) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Mai 2018 aufgehoben. (…) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Anordnung der Maßregel nach §§ 6969a Abs. 1 Satz 3 StGB. Die Strafkammer hat zur Begründung der angeordneten zweijährigen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis lediglich angeführt, der Angeklagte habe sich dadurch als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gezeigt, dass er tateinheitlich in zwei Fällen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Diese Begründung reicht zum Beleg der Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht aus. Soll gegen den Täter wegen einer nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB enthaltenen Straftat – wie es bei dem vom Angeklagten verwirklichten vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG der Fall ist – die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet werden, muss das Tatgericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit vornehmen, mit der die fehlende Eignung belegt wird, wobei der Umfang der Darlegung vom Einzelfall abhängt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. November 2017 – 4 StR 427/17, StV 2018, 414, 415; vom 17. Dezember 2014 – 3 StR 487/14, juris Rn. 3; vom 17. Mai 2000 – 3 StR 167/00, NStZ-RR 2000, 297, 298); eine solche einzelfallbezogene Begründung der fehlenden Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr lässt das angefochtene Urteil vermissen. (…)

 

Es bleibt festzuhalten, dass das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG keine Katalogtat im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB ist, sodass es stets einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit hinsichtlich der Nichteignung bedarf. Fehlt diese Gesamtwürdigung, dann ist die Anordnung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 StGB fehlerhaft erfolgt und hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Allerdings konnte der Angeklagte im vorliegenden Fall trotz dieses Erfolgserlebnisses nur kurzfristig aufatmen, denn die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Konstanz zurückverwiesen. Damit hat das Landgericht Konstanz wiederum die Möglichkeit, die Gesamtwürdigung einer isolierten Sperrfrist zu erforschen bzw. seine Argumentation in diesem Punkt nachzubessern.


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