Fahrtenbuchauflage auch nach Verjährung des Bußgeldbescheides möglich – Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 26.03.2018 – 8 B 233/18

Man stelle sich vor, die Bußgeldstelle übersendet Ihnen einen Bußgeldbescheid und es wird die Fahrereigenschaft bestritten. Nach Ablauf der Verjährungsfrist wird das Verfahren eingestellt. Erst im Nachhinein melden sie sich und geben entweder sich oder einen Dritten als Fahrer an.

Mit Blick auf die Verjährung dachte hier wahrscheinlich eine Betroffene: Verfolgung verjährt und mir könne nichts mehr passieren. Eine letztendlich falsche Entscheidung, die ihr nach dem OVG NRW zum Verhängnis wurde. Im einschlägigen Beschluss heißt es hierzu:

 

(…) Benennt der Halter den Fahrzeugführer erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, ermöglicht dies nicht (mehr) die Feststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Der Fahrzeugführer muss so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bekannt werden, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und daran etwa anknüpfende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1977 – 7 B 31.77 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 8 B 1299/13 -, (n. v., Beschlussabdruck, S. 2); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. November 2010 ‑10 S 1860/10 -, juris Rn. 9 f.; Bay. VGH, Urteil vom 6. Oktober 1997 – 11 B 96.4036 -, NZV 1998, 88; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 22, 26). Gemessen an diesen Vorgaben war die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften hier nicht rechtzeitig möglich. Die Antragstellerin hat nach Aktenlage erst mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 mitgeteilt, wer das Tatfahrzeug zur Tatzeit steuerte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Bußgeldbehörde das Verfahren hinsichtlich der am 24. Mai 2017 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach Ablauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG bereits zu Recht eingestellt und die Antragstellerin hierüber mit Schreiben vom 31. August 2017 informiert. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, selbst wenn die Antragstellerin bisher „nicht in Erscheinung getreten“ sein sollte bzw. hinsichtlich ihres Tatfahrzeugs zuvor keine Verkehrsordnungswidrigkeitaktenkundig geworden sein sollte. (…)

 

Die Konsequenz des Ganzen: Zwar mag das Bußgeldverfahren nicht mehr existent sein, dennoch kann die zuständige Behörde weitere Maßnahmen in die Wege leiten; hier die Fahrtenbuchauflage.