Berufskrankheit – Hautkrebserkrankung bei langjährigen Tätigkeiten unter natürlicher Sonneneinstrahlung
Mit Gerichtsbescheid vom 30.12.2014 (Az. S 5 U 303/12) verurteilte das Sozialgericht Dresden die gesetzliche Unfallversicherung, dass die erlittene Hautkrebserkrankung bei einem Maurer wie eine Berufskrankheit anzuerkennen und damit ihrer Einstandspflicht nachzukommen hat, wenn die Hautkrebserkrankung wahrscheinlich auf die UV-Strahlung während der Tätigkeit zurückzuführen ist.
Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Kläger 37 Jahre lang als Maurer tätig war. Im Jahr 2009, mittlerweile war der Kläger Altersrentner, wurde eine Hautkrebserkrankung (Plattenepithelkarzinom einschließlich aktinischer Keratosen) an Handrücken, Stirn und Kopfhaut, am oberen Brust- und Rückenbereich sowie im Gesicht festgestellt. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab mit der Begründung, dass die vorliegenden Erkrankungen nicht in der Liste der Berufskrankheiten enthalten seien.
Das Sozialgericht Dresden verurteilte die Unfallversicherung zur Anerkennung der erlittenen Hautkrebserkrankung wie eine Berufskrankheit, denn ständig im Freien Beschäftigte (sog. Outdoor-Worker) sind in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung sonnenbedingter UV-Strahlung ausgesetzt. Dies hat zur Folge und wurde durch wissenschaftliche Studien belegt, dass das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken, signifikant erhöht ist. Dementsprechend – solange diese neuen Erkenntnisse noch nicht zur Aufnahme in die Liste der Berufskrankheiten geführt haben – ist die erlittene Erkrankung wie eine Berufskrankheit anzuerkennen, denn sie ist auf die ausgeübte Tätigkeit zurückzuführen.
Fazit:
Die Einordnung als Berufskrankheit bestimmt sich im Allgemeinen nach § 9 Abs. 1 SGB VII: Hiernach sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Zum Zeitpunkt der Verurteilung am 30.12.2014 beinhaltete die Berufskrankheit-Verordnung (BKV) zwar Hautkrebserkrankungen, allerdings konnte unter keine der Nummern 5101 und 5102 eine Einordnung erfolgen, da der Kläger einerseits erst nach seiner Berufszeit erkrankte (5101 BKV) und der erlittene Hautkrebs nicht auf die Stoffe Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe (5102 BKV) zurückzuführen war.
Dies hat im Ergebnis allerdings nicht zu bedeuten, dass nur die enumerativen Aufzählungen für die Einordnung als Berufskrankheit heranzuziehen sind. Vielmehr haben nach § 9 Abs. 2 SGB VII die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VII erfüllt sind. Es sollte mithin im jeden Einzelfall genau geprüft werden, ob Sie unter Ihrer Berufsgruppe im Vergleich zur übrigen Bevölkerung mit speziellen Krankheitsbildern konfrontiert sind, um nicht von Vornherein die Ablehnung als Berufskrankheit von der Unfallversicherung zu akzeptieren.
So zeigt die vorliegende Entscheidung, dass eine genaue Einzelfallbetrachtung zum Erfolg führen kann. Mittlerweile trat am 01.01.2015 die Dritte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in Kraft, die in Anpassung an neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft u.a. die Hautkrebserkrankung durch natürliche UV-Strahlung in 5103 fixiert, wodurch Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut fortan als Berufskrankheit anerkannt sind.