Strafrecht

Strafrecht

Das strafrechtliche Leistungsspektrum der Kanzlei Knopke umfasst das allgemeine Strafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Arztstrafrecht sowie die Strafverteidigung bei Kapitaldelikten.

Warum ist eine frühzeitige Konsolidierung eines Strafverteidigers der richtige Weg?

Schnell kann eine Person aufgrund von Ermittlungen zum Beschuldigten und letztendlich zum Angeklagten werden. Bereits bei Kenntnis eines Ermittlungsverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt der sicherste Weg, um frühzeitig dem möglichen Anklagevorwurf aufzuarbeiten und schon vor Anklageerhebung diesen Vorwurf entweder entgegenzutreten bzw. ein strategisches Konzept für eine optimale Verteidigung zu erarbeiten. Gleichzeitig gewährleistet die juristische Betreuung eine mit Fachkenntnissen erworbene reale Einschätzung des Tatvorwurfs, sowohl im materiellen als auch im prozessualen Sinne.

Insbesondere sollte bei Vorladungen durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft kein überhasteter Alleingang ohne juristischen Beistand erfolgen, sondern vielmehr die Ruhe bewahrt werden, um sich mit dem Tatvorwurf und der aktuellen Beweislage genau auseinanderzusetzen. Hierdurch kann ggf. eine vorzeitige Beendigung vor Anklageerhebung (Einstellung) erreicht werden.

Aber auch die Zustellung eines Strafbefehls sollte nicht ohne weiteres akzeptiert werden. Hier bedarf es insbesondere der Akteneinsicht, um ggf. Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen und dadurch dem Tatvorwurf entgegenzutreten.

Diesbezüglich bedarf es neben eines akribischen Aktenstudium und einer verlässlichen Einschätzung der materiellen und strafprozessualen Rechtslage insbesondere detaillierte Rechtskenntnisse im Strafrecht, um die Voraussetzung für eine optimale Vertretung Ihrer Interessen zu gewährleisten.

Wie sieht die Zusammenarbeit mit Ihnen aus?

Oberste Priorität gegenüber Ihnen hat die Transparenz. Jeder Schritt wird mit Ihnen besprochen, ausführlich erläutert und analysiert, denn nur in einer engen Zusammenarbeit ist eine optimale Verteidigung möglich.


Allgemeines Strafrecht

Das allgemeine Strafrecht umfasst in seiner Gesamtsumme diejenigen Straftatbestände, die ausschließlich im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt werden und sich nicht aus Nebengesetzen ergeben.

Zu den Delikten des allgemeinen Strafrechts zählen u.a.

  • Widerstand gegen Vollstreckungsorgane (§ 112 StGB)
  • Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB)
  • Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)
  • Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
  • Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung (§§ 185, 186, 187 StGB)
  • (Gefährliche) Körperverletzung (§ 223, 224 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 228 StGB)
  • Nachstellung (Stalking) (§ 238 StGB)
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Bedrohung (§ 241 StGB)
  • (Besonders schwerer Fall des) Diebstahl (§ 242, 243 StGB)
  • Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)
  • Unterschlagung (§ 246 StGB)
  • Raub, räuberischer Diebstahl, Erpressung (§§ 249, 252, 253, 255 StGB)
  • Begünstigung, Hehlerei (§§ 257, 259 StGB)
  • Geldwäsche (§ 261 StGB)
  • Betrug (§ 263 StGB)
  • Erschleichen von Leistungen (sog. Schwarzfahren) (§ 265a StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
  • Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
  • (Besonders schwere) Brandstiftung, fahrlässige Brandstiftung (§§ 306, 306a, 306b, 306d StGB)

 


Betäubungsmittelstrafrecht

Zu den relevantesten Betäubungsmitteln gehören Cannabisprodukte (Marihuana), Heroin, Kokain, LSD, Ecstasy, Amphetamin, Opiate, Opium, Morphin, Methadon und Codein.

  • Anbau, Besitz und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (z.B. Cannabis) in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG)
  • (Versuchter) Erwerb von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BtMG)
  • Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a BtMG)
  • Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a BtMG)
  • Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG)
  • Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG)
  • Verstoss gegen § 95 AMG i.V.m. § 6a Abs. 2a AMG (Dopingmittel)

 


Verkehrsstrafrecht

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (sog. Fahrerflucht, Unfallflucht), (§ 142 StGB)
  • Beleidigung im Straßenverkehr (§ 185 StGB)
  • Fahrlässige Körperverletzung (§ 222 StGB)
  • Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (316 StGB)
  • Vollrausch (§ 323a StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
  • Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG)
  • Fahren ohne Versicherungsschutz (§ 6 PflVG)
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

 


Arztstrafrecht

  • (Gefährliche) Körperverletzung; §§ 223, 224 StGB
  • fahrlässige Tötung; § 222 StGB
  • Abrechnungsbetrug, Betrug; § 263 StGB
  • Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr; §§ 299, 300 StGB
  • Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
  • Verstoss gegen das Arzneimittelgesetz (AMG)
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
  • Urkundenfälschung, insbesondere von Krankenakten (§ 267 StGB)
  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB)

 


Kapitaldelikte

  • Mord (§ 211 StGB)
  • Totschlag (§ 212 StGB)
  • Schwangerschaftsabbruch (§§ 218 ff. StGB)
  • Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
  • Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
  • Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306 c StGB)

Weitere Kompetenzen

Personenschadensrecht
Personenschcadensrecht

Arbeitsrecht
Arbeitsrecht

Medizin- und Arzthaftungsrecht
Medizin- und Arzthaftungsrecht

Sozialrecht
Sozialrecht

Verkehrsunfall
Verkehrsunfall

Vertragsrecht
Vertragsrecht

Versicherungsrecht
Versicherungsrecht

Blitzer und Führerschein
Blitzer- und Führerscheinsrecht